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BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/52 |
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- Wolters Kluwer
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- BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51
Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel
Auszug aus BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/52
Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll (RGZ 95, 48 [50], BGHZ 7, 187 ff).Trifft es auch zu, daß beim Vorliegen eines solchen Tatbestandes die regelmäßigen Folgen widerspruchsloser Hinnahme eines Bestätigungsschreibens nicht eintreten (BGHZ 7, 187 [190]), so setzt dieser Tatbestand doch immer voraus, daß der Bestätigende sich selbst nicht im guten Glauben befunden hat, letzteres wird aber in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt von der Beklagten nicht behauptet.
- BGH, 04.04.1951 - II ZR 52/50
Absetzgleis - Kaufvertrag mit Preisklausel, § 315 BGB, Schweigen als Annahme
Auszug aus BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/52
In den Entscheidungsgründen, die insoweit allerdings in JZ a.a.O. nicht zum Abdruck gelangt sind, heißt es jedoch ausdrücklich unter Hinweis auf BGHZ 1, 353 [354], daß Schweigen im Handelsverkehr nach § 346 HGB ausnahmsweise als Zustimmung gelte, wenn nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht zum Reden bestehe. - BGH, 29.09.1951 - II ZR 62/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/52
Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die in JZ 1951, 783 veröffentlichte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1951. - RG, 25.02.1919 - II 254/18
Verpflichtung des Empfängers eines willkürlich erfundenen Bestätigungsschreiben …
Auszug aus BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/52
Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll (RGZ 95, 48 [50], BGHZ 7, 187 ff). - RG, 11.12.1920 - I 217/20
Zeit der Eindeckung
Auszug aus BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/52
Wenn die Klägerin demgegenüber meint, es sei anerkannten Rechts, daß ein Käufer einen Deckungskauf tunlichst bald vorzunehmen habe und ihn jedenfalls nicht ungebührlich verzögern dürfe, so übersieht sie, daß dieser Rechtssatz erst dann Gültigkeit hat, wenn die Lieferungsverweigerung des einen Teils feststeht (RGZ 101, 90 [91]).
- BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09
Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung; …
(1) Dem Grundsatz, dass im Handelsverkehr der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will, liegt ein Handelsbrauch zugrunde, der zwischenzeitlich zu Gewohnheitsrecht geworden ist und im persönlichen Anwendungsbereich nicht mehr auf Kaufleute beschränkt ist (…Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rn. 5 f.;… Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 38. Aufl., § 346 Rn. 120; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1953 - I ZR 111/52, BGHZ 11, 1, 4). - BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52
Rechtsmittel
Wenn die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, die Bedingungen dieses Angebots, zu denen die Reparatur tatsächlich ausgeführt worden ist, anzunehmen, wäre es bei den gegebenen Verhältnissen nach Treu und Glauben ihre Sache gewesen, zu widersprechen (BGHZ 1, 353 [355 f]; BGH 12. Februar 1952 - I ZR 98/51 - in NJW 1952, 499 = BB 1952, 238; BGH 27. Oktober 1953 - I ZR 111/52 - RG Recht 1929 Nr. 795).